Satzung

des „Stubenrausch – Kultur, Musik, leben e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stubenrausch – Kultur, Musik, leben e.V.“ Er ist als Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Königs Wusterhausen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein nimmt kulturelle Aufgaben insbesondere in der Stadt Königs Wusterhausen wahr, mit dem Ziel, das kulturelle Leben der Stadt zu intensivieren.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Er kann zur Erfüllung der Vereinszwecke eigene Gesellschaften gründen.

(3) Der Verein hat sich folgenden Aufgaben verschrieben:

  • Förderung des gemeinsamen Erlebens als kultureller Aspekt des menschlichen Zusammenlebens und sozialer Wertevermittlung.
  • Förderung von Kulturarbeit, Künstlern, künstlerischen Produktionen/Projekten und deren Aus- und Weiterbildung.
  • Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  • Interessenvertretung und fachliche Beratung von Kulturschaffenden, Künstlern und kulturinteressierten Bürgern.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Punkte verwirklicht: 

  • Selbstlose Organisation vielfältiger kultureller Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit, z. B. Konzerte, Filmvorführungen, Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, Theaterinszenierungen, literarische Veranstaltungen
  •  Betreuung und Förderung musikbegeisterter, -talentierter und -schaffender Kinder und Jugendlicher durch ehrenamtliche Profi- und Hobbymusiker.
  •  Anwendung des „philosophischen Kulturbegriffs“ im weiteren Sinne. Das bedeutet, Kultur ist der Ausdruck der praktischen und geistigen Entwicklung, sowie der Fähigkeit des Menschen in Wechselwirkung mit seiner Umwelt, der Natur und den gesellschaftlichen Verhältnissen. Darüber hinaus wird ein aktives Vereinsleben organisiert, aus dem heraus sich neue Ideen und Projekte entwickeln sollen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Vereinsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vereins eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagen, die Mitgliedern des Vereins oder des Vorstands durch im Interesse des Vereins wahrgenommene Aufgaben entstehen, werden, wenn dies auf Beschluss des Vorstands oder im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Vorstands erfolgt ist, erstattet.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Vereinsziele unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine beschließende Stimme.

(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen und diesen durch aktiven Beitrag fördern. Fördermitglieder besitzen eine beratende Stimme.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die durch die Wahrnehmung von Funktionen und Verantwortung zur Förderung und Propagierung des Vereinszweckes beitragen. Sie besitzen eine beratende Stimme.

§5 Aufnahme

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. 

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • Austritt; die Austrittserklärung ist dem Vorstand mitzuteilen.
  • Ausschluss
  • Tod

§7 Ausschluss

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grobem Verstoss gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt werden.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§8 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Regelung der Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, oder zusätzlich bei erforderlichem Interesse des Vereins statt.

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 7 Tagen durch den Vorstand zu erfolgen. Email gilt als schriftlich.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Anträgen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für 

a) die Entlastung des Vorstandes

b) die Festsetzung der Beitragshöhe

c) Beschlüsse über Satzungsänderungen

§12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einer/einem Vorsitzenden, zwei

stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden und der Stellvertreter. Die Vorstandsarbeit ist aufgrund des Umfangs der mit dem Zweck verbundenen Arbeitsaufgaben nicht ausschließlich ehrenamtlich. Eine Vergütung des Vorstandes ist nach klaren arbeitsrechtlichen Regelungen zu tätigen.

(4) Die/Der Vorsitzende, die stellv. Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in sind für alle Vertragsschlüsse, außer Bankgeschäfte, einzelvertretungsberechtigt. Für Bankgeschäfte sind lediglich die/der Vorsitzende und die /der Schatzmeister/in einzelvertretungsberechtigt.

§13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines, für die nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder gefasst

(4) Der Vorstand kann zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen Arbeitskreise bilden.

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kultur und Bildung.

Königs Wusterhausen, den 15.08.2009.

Geändert am 03.09.2010 und am 21.12.2010.